Wissen ist Macht
Die Kommunalverfassung regelt eigentlich: (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. BbgKVerf §54(2) Mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist der/die Bürgermeister*in gemeint. Aber anscheinend legt jeder die „wichtigen Angelegenheiten“ und dieses ominöse „rechtzeitig“ anders aus. So wie gestern Abend im Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr(ABUV). Dort hatten…