Die MOZ schrieb heute:
„Kommunen können Anlieger, deren Grundstücke an eine öffentliche Straße ohne angelegten Gehweg grenzen, nicht dazu verpflichten, einen Streifen am Fahrbahnrand von Schnee beziehungsweise Eisglätte zu befreien. Das entschied das Potsdamer Verwaltungsgericht am Donnerstag (Az.: 10 K 1885/06). Mit der Entscheidung hatte der Feststellungsantrag des Klägers Erfolg.“
Wenn ich mich hier im Ortsteil so umsehe, dann dürfte das auf gut 99% der Anlieger passen.
Denn hier gibt es eigentlich nur Straßen, wo keine weiteren Gehwege vorhanden sind. Fußgängerzone und verkehrsberuhigter Bereich liegt auch nicht vor, so dass dieses Urteil auch hier zutreffen müsste. (Hier ist es noch mal näher erläutert.)
Und wo wir jetzt schon wieder alle mit dem Schnee kämpfen müssen, macht dieses Urteil die Sache nicht einfacher.
Denjenigen, die bisher nur widerwillig ihren Streifen vor dem Grundstück freigeschaufelt hatten, wird das Urteil sehr gelegen kommen.
Soll die Gemeinde mal machen…
Was schwer werden wird. Man braucht sich nur mal den momentanen Zustand nach den Schneefällen der letzten Tage ansehen und weiß, dass die Gemeinde gar nicht in der Lage ist, alles zu beräumen.
Ich kann nur hoffen, dass die meisten Anwohner praktisch denken und der Vernunft geschuldet einen Weg vor der eigenen Gartentür beräumen, so dass Nachbarn und andere Fußgänger halbwegs unbeschadet durch den Winter kommen.
Vielleicht ist man ja demnächst selbst in der misslichen Lage und muss zu Fuß durch den Schnee stampfen…
16 Antworten
Ich bin ja schon am Überlegen, ob ein Schneepflug vorne, und ein Salzstreuer hinten am PKW nicht ein gewinnbringendes Projekt wäre.
Irgendeine Allradschleuder vom Schrotti genommen, diese nochmal für einmal HU/AU zusammengeschustert, elektrische Hydraulik für den Schneepflug drangefriemelt, und schon rollt der Rubel.
Es gibt nur ein Problem:
Wer soll dich bezahlen?
…das Urteil gibt gewiss genügend Anlass zur Diskussion. Mal sehen was da kommt.Welche Auswirkungen ergeben sich denn nach dem Urteil auf unsere Wege in Strausberg, und die gerade beschlossene Satzung????
Soweit ich das herauslesen konnte, können wir gar nichts dazu in unserer Satzung verbessern.
Im § 49 a Abs. 2 Satz 1 BbgStrG wird die Reinigungspflicht der Gehwege geregelt und welche Wege denn überhaupt gemeint sind. Also die Pflicht der Kommune, hier Winterdienst zu machen.
Diese Pflicht können sie lt. Abs. 5 den Anliegern übertragen.
Da es aber keine Pflicht gibt, diese „virtuellen“ Wege zu beräumen, kann die Stadt diese auch den Anliegern nicht übertragen.Der Satz aus §2(1b) unserer Satzung dürfte nicht ganz sauber sein:
„Für Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischverkehrsflächen und sonstige Straßenbereiche ohne Gehwege gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze bzw. zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn, welcher verkehrsüblich durch Fußgänger genutzt wird und, sofern die räumlichen Gegebenheiten eine entsprechende Breite ermöglichen, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.“
Da müsste „sonstige Straßenbereiche ohne Gehwege“ gestrichen werden, da dieses nicht durch das Straßengesetz gedeckt ist.
Aber wir werden erst mal abwarten, ob die in Berufung gehen. Wobei ich denke, dass das nächsthöhere Gericht ebenso entscheiden müsste.
Interessantes Urteil, laut existierender Petershagener Satzung soll wohl auch einer der beiden Anlieger die Hälfte der Straße beräumen. Das könnte im verrücktesten Fall ein ständiges Wechseln der Straßenseite für den Fußgänger bedeuten.
Da das Urteil nicht in verkehrsberuhigten Bereichen gilt, sehen wir vielleicht demnächst vermehrt eine neue Beschilderung? 😉
http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bereich
Das mit den Schildern ging mir auch schon durch den Kopf.
Na mal sehen.
Dieser Absatz aus der StVO geht mir beim Schneeräumen auf Straßen schon lange durch den Kopf:
ZitatAnfang
§ 46 Abs. 5 StVO
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Zitat Ende
Es muss ja nicht gleich eine Ampel sein, aber ist zumindest nicht die Kennzeichnung als Arbeitsstelle notwendig? Wäre mal interessant, wenn Anwohner einer Straße ohne Gehweg, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde zum Schneeschieben beantragen.
Gut dass hier die Leute fleißig Räumen – einfach aus dem Selbstverständnis heraus, das öffentliche Leben aufrecht zu erhalten. Aber hier gibt es eben auch viele Punkte zu klären.
Hier ein paar Anregungen:
– Wer haftet bei Unfällen aus der „Gefälligkeit“ Schnee zu Rämen? Hier kann es zu langen Ausfallzeiten im Krankheitsfall kommen. Hier wäre die Stadt auch schnell aus dem Rennen – Sie könnte sich auf das o.g. Urteil berufen und wäre fein raus.
– Wie könnte man es besser machen? Hier ist natürlich eine Menge Potential. Schilder aufstellen um die Anwohner zu verpflichten etc. ist wohl nicht der richtige Weg. Hier entstehen Kosten für Material und vermutlich auch Proßesse von genervten Anwohnern und Fahrzeugführern. Nein ich denke, dass hier nicht der Ansatz liegt. Wenn es nach dem BbgStrG geht ist dort ja klar geregelt, wie und wer die Aufgaben wahr nimmt. In dem besonderen Fall wird eindeutig darauf hin gewiesen, dass der Winterdienst durch die Stadt/Gemeinde, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, durchzuführen ist (§ 49 a Abs. 3 BbgStrG). Das würde bedeuten, dass es sinnvoll wäre die Leistungsfähigkeit der Stadt/Gemeinde zu steigern, indem man Personal (z. Bsp. aus Personen, die als Arbeitssuchend gelten) rekrutiert, entsprechend Arbeitsmittel und Finanzen für Personalkosten bereit stellt. (Das ist hier nicht abschließend gemeint.) Natürlich entstehen dadurch Kosten, die dann jeder der Einwohner mit tragen müßte. Hier ist eine sinnvolle Umlage gemeint – nicht Gebühren wie bei einigen Abwasserverbänden für Erschließung etc. – es dürften nur tatsächliche Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, ohne einen „Wasserkopf“ zu finanzieren. Hier bei den Gebühren hat man dann als Stadt/Gemeinde die Chance die Anwohner zu motivieren, eben doch die Schneeräumung zu übernehmen. Niemand kann die Stadt daran hindern Privatverträge abzuschließen – in etwa so: Der Anwohner übernimmt die Räumung die Stadt/Gemeinde kassiert nicht die sonst anfallenden Gebühren. Bei Vertragsabschluß hätte die Stadt eine Anspruchsnorm gegenüber den Anwohner. Hier ist zwar anfänglich eine Menge Verwaltungsaufwand erforderlich – aber durch neue Medien ist es eben möglich die Verträge online zu stellen.
– Jeden vernünftig Denkenden käme es nicht in den Sinn, Schnee zur Mitte der Straße zu räumen. Aber es gibt eben auch Andere – hier wäre es sinnvoll die Art und Weise der Räumung zu beschreiben. Bsp.: Wie ist zu räumen? Wo und wie ist der Schnee zu lagern? Wer ist Ansprechpartner bei der Stadt/Gemeinde, bei Problemen mit dem Winterdienst (zentraler Koordinator)?
Na mal sehen, was die SVV dazu zu sagen hat – hier sollte man sich aus meiner Sicht umfassend mit beschäftigen und zu einem vernünftigen Ergebnis gelangen. Ich hoffe hier wird nicht auf ein evtl. Berufungsergebnis gewartet.
…auf Anfrage in der Stadtverwaltung zum aktuellen Urteil kam aber leider genau die Antwort: O-Ton“Wir werden das Urteil erst mal lesen, bewerten und dann sehen.“ Was anderes habe ich nicht erwartet. Ich weiß auch das es viele Bürger gibt, die sich schon bei der Stadtverwaltung nach dem Urteil informieren wollten. Sicher kannst du sein, dass es in der nächsten SVV dazu Anfragen gibt von Einwohnern aber auch von Stadtverordneten. Dazu ist das Thema zu wichtig.
Erst einmal wünsche ich allen ein gesundes und glückliches neues Jahr – und ein gesundeten S-Bahnverkehr :-).
…es ist gut zu wissen, dass wenigstens einige Stadtverordnette gibt, die sich der Sache vernünftig annehmen. Vermutlich ist all den anderen die Brisanz des Urteils nicht bewußt. Aussitzen hilft hier am wenigsten.
Ich kann verstehen, wenn die Verwaltung sich da noch etwas bedeckt hält. Solange das nicht rechtskräftig ist…
Wenn das auf der morgigen SVV nicht angesprochen wird, werde ich das evtl. im Bauausschuss noch mal ansprechen. Je nach dem, wie wir in der Zeit liegen, da die Tagesordnung auf eine längere Sitzung schließen lässt.
Es wird zu klären sein, ob wir hier in unserer Satzung überhaupt etwas regeln können.
Das Urteil wird von Dir offensichtlich falsch interpretiert. Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, bezieht es sich auf die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde, die eine Reinigung der „Gehwege“ vorsieht. Ein verkehrsberuhigter Bereich hat per Definition keinen „Gehweg, aber auch keine Fahrbahn“. Es ist also die Straßenreinigungsatzung so anzupassen, dass auch in diesen Bereichen die Räumpflicht ermöglicht wird. Gilt allerdings nicht für ungewidmete Straßen und Wege (Privatbereiche) Danach besteht also Handlungspflicht für die Gemeindevertretung!!!!!
Nene. 😉
Man muss hier erst einmal das Landesgesetz heranziehen. Und dort wird die Pflicht der Gemeinden festgelegt, Gehwege im Winter zu reinigen. Wenn verkehrsberuhigter Bereich oder Fußgängerzone, dann ist in dieser Pflicht auch der 1,5 m Streifen drin, der als Gehweg dann angesehen wird.
Und jetzt kommt Dein Denkfehler:
In einer Satzung kann die Gemeinde den Bürger zu dieser Reinigung verpflichten. Aber nur soweit, wie sie selbst durch das Gesetz verpflichtet ist.
Klingt blöd, ist auch so. 😉
Hallo !
Ich hätte mal eine Frage zur Beräumung von Gehwegen im Winter.
Wir haben in unsrer Straße nur einen Gehweg und der geht an
unsrerem Haus vorbei. Auf der anderen Seite stehen auch Häuser.
Müssen die sich auch an der Gehwegberäumung beteiligen. Oder
ist das so geregelt, das jedes Jahr gewechselt wird mit der
Beräumung des Gehweges. Ich würde mich freuen, wenn ich dazu
eien Antwort bekommen würde. Vielen Dank ! Fam. Müller
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass nur der Eigentümer des Grundstückes zu Winterwartung verpflichtet ist, an dessen Grundstück der Gehweg grenzt.
Genaueres ist in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde geregelt. Für Starausberg wäre das diese Satzung: http://www.stadt-strausberg.de/ris_oeffentlich/instanz_3/listen/10_satzung_000064_b.htm
Anzumerken ist, dass die Landesregierung zwischenzeitlich auf das Urteil reagiert und das Straßengesetzt so novelliert hat, dass alles beim Alten bleibt.
Damit hat sie bewiesen, bei Entscheidungen zu Lasten der Bürger lässt sie keinen Tempoverlust zu. Bei notwendigen Korrekturen wie z.B. den dubiosen Altanschließerbeiträgen dagegen, übt sie sich im Aussitzen.