Sitzungsprotokolle

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr hatte ich kurz nachgefragt, ob die Sitzungsprotokolle nicht schon früher ins Netz gestellt werden können.

Ich halte die Praxis, die Niederschriften erst nach der nächsten Sitzung ins Internet zu stellen, für nicht bürgernah. Wenn wir im Ausschuss bereits zu neuen Dingen reden, hat der Bürger noch nicht mal die Möglichkeit nachzulesen, was in der letzten Sitzung passiert ist. Wenn man vielleicht auf Dinge reagieren möchte, die besprochen wurden, kann man das erst acht Wochen später tun. Das ist nicht gut. Beispiele gab es ja schon, wo Bürger wichtige Hinweise zur Entscheidungsfindung beisteuern konnten, aber erst zu spät zu dem Thema sich informieren konnten.

Die Reaktion der Anwesenden zu meiner Anfrage waren so, wie ich mir es schon gedacht hatte: Das geht doch nicht. Jeder Stadtverordnete muss der Niederschrift zustimmen, sonst darf sie nicht veröffentlicht werden. Was ist, wenn man im Protokoll falsch wiedergegeben wurde, dann ist das ja falsch im Internet? Alles Einwände, die ich so nicht aus der Kommunalverfassung herauslesen konnte.

Aber ich bin ja auch nicht der Jurist und hab einfach mal die Kommunalaufsicht angeschrieben. Hier sie Antwort:

3. Niederschriften nach § 42 BbgKVerf

Ist es hier zwingend vorgeschrieben, dass diese erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung veröffentlicht werden können? Selbiges kann ich aus dem Paragraphen nicht herauslesen, wird aber von Verwaltung und anderen Stadtverordneten behauptet. Deshalb auch noch die nächsten Fragen dazu: Können Niederschriften im Internet veröffentlicht werden, auch wenn sie noch nicht in der nächsten Sitzung vorgelegt wurden? Reicht hier die Kennzeichnung „vorläufig“ oder muss eine solche Kennzeichnung möglicherweise gar nicht erfolgen?

Gesetzlich geregelt ist, dass die Niederschrift vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen ist und dass über Einwendungen gegen die Niederschrift die Gemeindevertretung entscheidet (vgl. § 42 Abs. 3 BbgKVerf). Eine Zustimmung der Gemeindevertretung zur Niederschrift ist nicht vorgesehen. Die Einwendungen gegen die Niederschrift und die Entscheidung der Gemeindevertretung darüber werden in der Niederschrift dieser Sitzung dokumentiert. Eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Niederschrift wird nicht mehr geändert.

Aus hiesiger Sicht bestehen keine gesetzlichen Hindernisse, die Niederschrift nach der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden in das Internet (Ratsinformationssystem) zustellen. Die Frage, was und wann ins öffentliche Ratsinformationssystem gestellt wird, sollte einvernehmlich zwischen der Stadtverordnetenversammlung und der Hauptverwaltungsbeamtin geklärt werden. Ggf. könnte hierzu eine Regelung in der Geschäftsordnung getroffen werden.

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