Bauausschuss
Wissen ist Macht
Die Kommunalverfassung regelt eigentlich: (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. BbgKVerf §54(2) Mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist der/die Bürgermeister*in gemeint. Aber