Oktober 18, 2023

Bauausschuss

Wissen ist Macht

Die Kommunalverfassung regelt eigentlich: (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. BbgKVerf §54(2) Mit dem Hauptverwaltungsbeamten ist der/die Bürgermeister*in gemeint. Aber

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